§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein des evangelischen Kindergartens Wettelsheim e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wettelsheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ansbach eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit des evangelischen Kindergartens in Wettelsheim.
(2) Er will den evangelisch Kindergarten Wettelsheim ideell und materiell bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und sich dem Wohle der Kindergartengemeinschaft widmen. Insbesondere soll es durch Sammlung von Geld- oder Sachmitteln, dem Kindergarten ermöglicht werden.
- Spielgeräte oder Materialien anzuschaffen beziehungsweise zu reparieren
- Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Anerkennung des Kindergartens zu leisten
- pädagogische Arbeit in jeglicher Hinsicht zu unterstützen
- bedürftige Kinder bei der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und in sonstigen Einzelfällen zu unterstützen
(3) Das Wirken des Vereins ist politisch, rassisch und konfessionell neutral
(4) Finanzielle Zuwendungen können durch den Verein nur gewählt werden, wenn es sich dabei nicht um Sachaufwandskosten handelt, für die ein Rechtsanspruch besteht.
(5) Die für das Erreichen der Zwecke und Ziele erforderlichen Mittel versucht der Verein durch Beiträge und Spenden bereit zu stellen.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung von 1977 (§§51-68)
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Dem Verein können als Mitglieder angehören:
a. die Eltern gegenwärtiger und ehemaliger Kinder des evangelischen Kindergartens Wettelsheim,
b. ehemalige Kinder dieses Kindergartens,
c. die gegenwärtigen und ehemaligen Erzieher(innen) beziehungsweise Mitarbeiter(innen) des Kindergartens,
d. sonstige Freunde und Förderer des evangelischen Kindergartens (natürliche und juristische Personen), die bereit sind, den Kindergarten mit rat und Tat beizustehen und seine Entwicklung zu fördern (Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben).
(2) Ein Beitritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch formlose schriftliche Erklärung an den Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
(3) Die Mitgliedschaft erlisch:
a. bei natürlichen Personen durch Tod.
b. bei juristischen Personen durch Auflösung,
c. durch einen dem Vorstand vorgelegte schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, in dessen Verlauf sie abgegeben wird; der Auftritt wird wirksam für das folgende Geschäftsjahr,
d. ohne Kündigung mit Ende des Geschäftsjahres, für das ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Beitrag nicht bezahlt hat.
(4) Der Ausschluss kann vom Vorstand verfügt werden, wenn das betreffende Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt. Vor einem geplanten Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresmindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird jeweils im ersten Quartal für ein Jahr erhoben. Wir während des Geschäftsjahres die Mitgliedschaft beendet, besteht kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind sie Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, Zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
(2) Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur ordnungsmäßigen Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu berufen. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(4) Erster und Zweiter Vorsitzender vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsbefugt.
(5) Vorstandsitzungen sind nach Bedarf durch den ersten Vorsitzenden einzuberufen, jedoch mindestens einmal jährlich durchzuführen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt insbesondere
a. die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins
b. die Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Vorsitzenden,
c. die Entgegennahme des Kassenberichtes und Entlastung der Vorstandschaft,
d. die Wahl des Vorstandes
e. die Wahl der Rechnungsprüfer
f. die Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,
g. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter Angaben von Zwecke und Gründen dies verlangt.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 2 Wochen vor der Versammlung durch schriftliche Verständigung (Brief, E-Mail oder Vereinsnachrichten der Tageszeitung) der Mitglieder. In der Einrichtung sind Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(4) Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen spätestens drei tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge sind zu behandeln, wenn die Mehrheit der Versammlungsmitglieder zustimmt.
(5) Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Eine Vertretung ist nicht zulässig.
(6) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. bei Stimmengleichtheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der die Mitgliederversammlung leitet.
(7) Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die nicht anwesenden Mitglieder beschlussfähig .
(8) Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(9) Über die Sitzung der Versammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet wird.
§ 9 Rechnungs- und Kassenprüfer
(1) Zwei von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählte Rechnungsprüfer prüfen die Kasse und die ordnungsgemäße Buchführung des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr.
(2) Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Ihrer Prüfung
§ 10 Satzungsänderungen
(1) Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
(2) Für Satzungsänderungen ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder zwingend erforderlich.
(3) Anträge auf Änderung der Satzung müssen mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins "Förderverein des evangelischen Kindergartens Wettelsheim e.V." ist einen Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3) Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins, bei Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das vorhandene Vermögen unmittelbar und ausschließlich an den evangelischen Kirchengarten Wettelsheim, wobei die berechtigten Interessen der Kindergartens ausdrücklich zu berücksichten sind. Der Beschluss über die Verwendung der Mittel darf erst nach Einwilligung der Finanzamtes durchgeführt werden.
$ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Gründungssammlung in Kraft.
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